Ihnen ist oftmals nicht klar zu machen, warum Sie den Schmerz einer Zahnbehandlung auf sich nehmen mĂĽssen, weswegen sie die Behandlung verweigern.
Hierbei stellen sich zwei Probleme:
* Welcher Zahnarzt bringt die Geduld mit, einen solch “schwierigen Patienten” zu behandeln ?
* Wer bezahlt eine Vollnarkose, die eine groĂźe Erleichterung fĂĽr alle Beteiligten bringt ?
Welcher Zahnarzt behandelt mein Kind?
In verschiedenen Bundesländern gibt es bei der Patientenberatungsstelle der Zahnärztekammern eine Liste, die all jene Zahnärzte enthält, die sich speziell für die Behandlung von behinderten Menschen bereit erklärt haben.
PDF Datei mit Adressen der Beratungsstellen der Landeszahnärztekammern der Verschiedenen Bundesländer.
http://www.kzbv.de/service/beratung.pdf
Wer bezahlt die Vollnarkose bei einer Zahnbehandlung?
Im Deutschen Ärzteblatt vom 08.12.06 wurde folgender Beschluss veröffentlicht:
“Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz SGB V in seiner 121. Sitzung
(schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Januar 2007
Aufnahme der Nrn. 8, 9 und 10 nach der Nr. 7 in der Präambel 5.1 zu Kapitel 5
8. Die Erbringung von Narkosen gemäß Abschnitt 5.3 im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen ist nur berechnungsfähig bei:
- Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, sofern wegen mangelnder Kooperationsfähigkeit und/oder durch den Eingriff bedingt eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Die ICD-Codierung ist mit Begründung anzugeben.
- Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung und/oder schwerer Dyskinesie. Die ICD-Codierung ist mit Begründung anzugeben.
- Eingriffen entsprechend dem Abschnitt 31.2.8 des EBM, sofern eine Behandlung in Lokalanästhesie nicht möglich ist.
Die Erbringung von Narkosen gemäß Abschnitt 5.3 im Zusammenhang mit endoskopischen Untersuchungen der Verdauungswege ist nur berechnungsfähig bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, bei Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung und/oder schwerer Dyskinesie. Die ICD-Codierung ist mit Begründung anzugeben.
Außer bei den in der Präambel Nr. 8 und 9 genannten Indikationen können Narkosen gemäß Abschnitt 5.3 im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen oder endoskopischen Untersuchungen der Verdauungswege nur berechnet werden bei Vorliegen von Kontraindikationen gegen die Durchführung des Eingriffs in Lokalanästhesie oder Analgosedierung. Die ICD-Codierung ist mit Begründung anzugeben.
Dies bedeutet:
Das Zahnärzte bei “Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung und/oder schwerer Dyskinesie” eine Vollnarkose mit der entsprechenden Begründung über die gesetzliche Krankenkasse abrechnen können.
Lieben GruĂź
Reiner