4. Verhinderungspflege

4. Verhinderungspflege

Beitragvon Reiner » 20/10/2009, 15:53

Allgemeine Infos zur Verhinderungspflege:

Verhinderungspflege bedeutet, dass der pflegende Angehörige über einen bestimmten Zeitraum durch eine andere Person oder eine Einrichtung bei der Betreuung des Kranken vertreten wird. Die entstehenden Kosten (z.B. die Bezahlung der Vertretung) werden von der Pflegekasse bis zu maximal 1432 € und für höchstens 28 Tage im Jahr ersetzt.

Um eine sogenannte stundenweise Verhinderungspflege handelt es sich, wenn die Ersatzpflege weniger als 8 Stunden am Tag geleistet wird.

Weitere Infos zur stundenweise Verhinderungspflege

Nach einer Vereinbarung der Spitzenverbände der Pflegekassen vom 5.4.2000 in Siegburg wird das Pflegegeld für den betreffenden Tag nicht gekürzt und der Tag wird nicht auf die Höchstanspruchsdauer von 28 Tagen Verhinderungspflegeleistung im Jahr angerechnet. Das bedeutet, dass die Verhinderungspflegeleistung in diesem Fall eine echte Zusatzleistung zu allen anderen Leistungen der Pflegeversicherung ist.

Daher:
Kein Abzug beim Pflegegeld, wenn die Verhinderungspflege nur stundenweise in Anspruch genommen wird.

Ab dem 01.01.2010 können die Pflegekassen bei Vorliegen der Voraussetzungen jährlich maximal 1.510,00 Euro für die Verhinderungspflege gewähren.

Weitere Infos:
http://www.alzheimerforum.de/2/8/1/wdakude_k63.html

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