Hallo Reiner!
will dir mal versuchen eine gebündelte Antwort zu geben:
Bei einer Umbaumaßnahme wird
eine Situation verbessert (deshalb auch wohnfeldverbessernde Maßnahme).
SGB 11 § 40(4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Höhe der Zuschüsse ist unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 2.557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen.
Beispiel:
2004: Kind 5 Jahre, Duchenne Muskeldythrophy, bisher noch keine Versorgung mit Rollstuhl, hat nun Schwierigkeiten mit dem Laufen und benutzt häufiger einen Rollstuhl. Das Haus (Bj 1996) hat folgende Aufteilung: EG: WZ, Küche, Gä-WC, Büro Zugang zur Garage mit Hauswirtschaftsraum im Durchgang||
DG: SchlZi, Ankleidezimmer, Ki Zi, Bad 8 m²
Jetzt muss in Folge des Rollstuhls (die Eltern tragen den Jungen die Treppe rauf, wenn er es nicht selbst schafft - tagesformabhängig) folgendes im Haus geändert werden:
-> Zimmertür und Badezimmertür verbreitert. Durch die Verbreiterung der Badezimmertür muss auch eine Wand des Badezimmer neu gefliest werden.
=> die Familie holt beim Schreiner einen Kostenvoranschlag für die Zimmertüren inkl. Montage, beim Fliesenleger den Kostenvoranschlag für neue Wandfliesen und beim Elektriker den KV für das Verlegen der vorhandenen Lichtschalter und Steckdosen. Gesamtsumme ca. 2.412 € (also unterhalb des Maximums) und reicht alles bei der Krankenkasse ein - die Krankenkasse übernimmt dafür die Kosten des in Höhe von 2.412 €abzgl. des Eigenanteils von 10 % = 241,20 € =^ 2.170,80 €, gemäß Passus "wohnfeldverbessernde Maßnahmen".
Die Familie beauftragt die Handwerker, geht in Vorleistung und erhält nach Einreichung von Rechnungen und Zahlungsbelegen die genehmigte Summe überwiesen.
Wie sich das mit mit dem angemessenen Eigenanteils verhält, hab ich hier beispielhaft aufgeführt - da habe ich schon unterschiedliche Verfahrensweisen gehört...
2007: Kind, nun 8,5 Jahre alt, hat weitere Einschränkungen in seiner Motorik erfahren müssen - der Duschhocker in der nicht barrierefreien Dusche des Elternbades kann nicht mehr genutzt werden. Der Transfer vom Erdgeschoss zum Obergeschoss erfolgt mittels scalamobil
Die Eltern planen nun einen Umbau des Badezimmers und eine Vergrößerung desselben durch Miteinbeziehung des Ankleidezimmers. Sie holen sich einen Kostenvoranschlag der jeweiligen Handwerker und müssen feststellen, dass sie die mehr als 10.000 € nicht stemmen können. Für Haltegriffe zum Beispiel, so erfährt die Familie beim Sanitätshaus gibt es eine Hilfsmittel-Nummer. Die Familie holt sich daraufhin eine Verordnung für Toilettensitz-Erhöhung, Haltegriffe, kippbaren Spiegel und belasten damit das ohnehin strapazierte Familienbudget nicht noch zusätzlich. Da die weiteren Materialkosten sich immer noch auf 5.500 € belaufen reichen sie die Kostenvoranschläge der Materialien sowie wegen der Gewährleistung den Handwerkerlohn des Fliesenlegers in Höhe von 1.500 € ein und erhalten wieder den Pauschbetrag der Kasse in Höhe 2.557,00 € zugesagt. Sie bestellen das Material und reichen nach Rechnungserhalt und dessen Bezahlung die Belege in Höhe von ~ 7.000 € ein (gehen also wieder in Vorleistung).
Da sie weit über dem angemessenen Eigenbehalt sind, erhalten sie die kompletten 2.557,00 € ausgezahlt.
Zusätzlich können die Eltern nun noch am Jahresende den Handwerker-Arbeitslohn des Fliesenlegers bei ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen.
2012 Kind, nun 13,5 Jahre alt, benötigt nun einen E-Rollstuhl. Außerdem ist abzusehen, dass durch die Größe des Kindes ein Lifter zum Umsetzen nötig wird. Die Raumsituation im Dachgeschoß lässt solche Hilfmittel nicht zu (Fahrstuhl benötigt zusätzliches Treppenaufgang; Einsatz von Liftern durch Dachneigung und Raumgrößen nicht machbar.)
Das Kind ist nun auch alt genug, um im Erdgeschoss zu übernachten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass für nächtliche Notfälle bzw. Pflege durch Profis dennoch eine Privatsphäre gewahrt bleibt - für die GANZE Familie.
Das Büro ins Obergeschoss zu verlegen, ist für die Familie nicht das Problem, jedoch ist das ehemalige Büro noch dazu mit dem Durchgang in den Hauswirtschaftsraum und gerade auch das Gästebad nicht groß genug.
Nach 20 Jahren ist die größte Belastung vom Hauskredit abgetragen. Die Mutter hat einen flexiblen Mini-Job annehmen können und bessert so die Familienkasse auch noch etwas auf.
Die Familie bestellt einen Architekten und bespricht mit ihm die Situation und sucht nach Lösungen. Der Vorschlag des Architekten gefällt: Hauswirtschaftsraum und Garage werden abgetragen und statt dessen ein 1 Zimmer-Appartment geplant.
Hier nimmt die Familie nun mehrere Zuschüsse in Anspruch: das Landesprogramm für barrierefreies Umbauen; bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau kurz KfW; der Arbeitgeber des Ehemannes bietet auch noch einen zinsgünstigen Kredit an und die Eingliederungshilfe wird angefragt.
Die Familie stellt fest, dass sie sich all die Adressen selbst erfragen muss! und erst mit all dem Hintergrundwissen gehen sie zur Bank und lassen den Finanzierungsplan erstellen.
Hier sind die 2.557,00 € wohnfeldverbessernden Maßnahmen der Pflegekasse nur ein Bruchteil der Kosten...
@ Reiner: Bitte nicht über diese ausschweifende Erklärung wundern, ich dachte, so ist es am verständlichsten, dass man auch mehrmals die wohnfeldverbessernden Maßnahmen beantragen kann - wenn eine entsprechende Begründung vorliegt.
Die anderen Stellen, die Mone angesprochen hat, sind nicht nur Bundesland-abhängig sondern auch noch vom Landkreis oder gar der Stadtverwaltung. Da kann man wirklich nur mit ganz hartnäckigen Nachfragen die individuellen Möglichkeiten erfahren. auch die KfW ist nicht unbedingt eine Option, die die Hausbank gleich aus der Schublade zieht...
Alle obigen Beispiele sind frei erfunden und haben keine beabsichtigte Ähnlichkeit mit realen Personen. Die angegebenen Finanzierungsmöglichkeiten stammen aus dem Wissen eines Laien und haben keinerlei Anspruch auf Gewährleistung - es gilt der Spruch: bei Unklarheiten fragen Sie Ihren Anwaltviele Grüße
Silke