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Herzlich Willkommen im kleinen, freundlichen STEBKE-ForumDieses Forum bietet Gelegenheit sich über Behinderungen und chronische Krankheiten (von Kindern) auszutauschen. Hier ist jeder Willkommen: "alte Hasen", aber auch Eltern, die erst seit kurzem mit der Erkrankung ihres Kindes konfrontiert sind. Im Austausch miteinander können alle voneinander profitieren. Das Forum bietet die Möglichkeit der Unterhaltung und des gemeinsamen Austauschs.
2. steuerliche Vergünstigungen
Steuerliche Vergünstigungen Steuer-Pauschalbeträge im Zusammenhang mit einer Behinderung. Kosten, die Ihnen durch eine Behinderung entstehen, können Sie als außergewöhnliche Belastungen dem Finanzamt in Rechnung stellen. Sie haben die Möglichkeit, entweder einen Pauschbetrag oder die tatsächlich durch die Behinderung entstandenen Kosten (abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung) in den Zeilen 116-119 geltend zu machen. Folgende ungekürzte Pauschbeträge stehen Ihnen zu: Grad der Behinderung - Pauschbetrag: 25 und 30 % 310 EUR 35 und 40 % 430 EUR 45 und 50 % 570 EUR 55 und 60 % 720 EUR 65 und 70 % 890 EUR 75 und 80 % 1.060 EUR 85 und 90 % 1.230 EUR 95 und 100 % 1.420 EUR Bei Hilflosen und Blinden 3.700 EUR Zusätzlich zu den Pauschbeträgen kann man folgende Kosten absetzen: o Fahrtkosten (auch Fahrten durch dritte Personen) o bei einer Behinderung von 80 % oder 70 % mit Gehbehinderung (Merkzeichen "G") 3.000 km x 0,30 EUR = 900 EUR o bei einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") o bei Hilflosen (Merkzeichen "H") Bei Blinden-Fahrten (Merkzeichen "B") durch Angehörige oder andere Personen erkennt das Finanzamt bis zu 15.000 km x 0,30 EUR = 4.500 EUR an, wenn die tatsächliche Fahrleistung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird (vgl. BFH-Beschluss vom 21.09.1999, BFH/NV 2000, S.452). Bei Schwerstbehinderung können Sie statt des Pauschbetrags von 0,30 EUR die tatsächlichen Kfz-Kosten geltend machen (Urteil des FG München vom 26.11.1997, Az. 1 K 4037/96, EFG 1998, Seite 568). Auch bei einer wesentlich geringeren km-Leistung als 15.000 km können Sie im Ausnahmefall statt der Pauschale von 0,30 EUR die tatsächlichen Kfz-Kosten geltend machen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhof vom 13.12.2001, Az. III R 40/99). Auch bei einer tatsächlichen Kilometerleistung von weniger als 1.500 km ist im allgemeinen nur der Pauschbetrag von 0.30 EUR je Kilometer anzusetzen. (Bundesfinanzhof vom 13.12.2001, Bundesfinanzhof/NW 2002) Die 15.000 km sind die Obergrenze. Ist nur durch den Einsatz eines Pkw eine berufsqualifizierte Ausbildung möglich, können weitere 5.000 km für private Fahrten berücksichtigt werden, Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.12.2001, Az. III R 6/99, BstBl. II 2002, 198. Auch andere Fahrtkosten, z.B. Taxi, können Sie geltend machen, allerdings muss die Fahrleistung von 3.000/15.000 km entsprechend gekürzt werden. Die Eigenbeteiligung für öffentliche Verkehrsmittel können Sie zusätzlich zu den Kfz-Fahrten ansetzen (Verfügung der OFD Frankfurt vom 17.6.1996, Az. S2286 A 23 - St II 20) * Führerscheinkosten bei einem schwer geh- und stehbehinderten Kind * Haushaltshilfe 50 % Behinderung 924 EUR, darunter 624 EUR jährlich * Heimunterbringung bei Unterbringung zur dauernden Pflege 924 EUR, ansonsten 624 EUR jährlich * Krankheitskosten, die durch eine akute Erkrankung verursacht wurden (Operation, Eigenanteil Krankenhaus usw.) * Kurkosten, sofern die Kurbedürftigkeit nachgewiesen ist * Pflegepauschbetrag bei Pflege einer hilflosen Person in Höhe von 924 EUR * Schulgeld für ein behindertes Kind * Umbaumaßnahmen an einem Gebäude, sofern es sich nicht um einen Neubau handelt (BFH vom 10.10.1996, Az. III R 209/94, und BFH vom 6.2.1997, Az. III R 72/96) * Aufwendungen für Besuche und Betreuung von erwachsenen, behinderten Kindern in vollstationärer Heimunterbringung, wie Besuchsfahrten oder Unterbringungskosten der Eltern, Aufwendungen für besondere Pflegevorrichtungen oder Pflegedienste in der Wohnung der Eltern usw. (BMF-Schreiben vom 8.3.1999, BStBl. I 1999, Seite 432). Praxistipp Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Sie bereits bei einer Behinderung von 50 % mit Merkzeichen "G" im Ausweis die tatsächlichen Kfz-Kosten oder für jeden gefahrenen km 0,30 EUR als Werbungskosten (Anlage N) geltend machen. Nachweis der Behinderung Die Behinderung weisen Sie dem Finanzamt durch Vorlage einer der folgenden Unterlagen nach: * den Behindertenausweis * den Rentenbescheid oder * Bescheinigung des Versorgungsamts In der Regel fordert das Finanzamt nur beim ersten Mal den Nachweis. Während der Gültigkeit des Ausweises genügt ein Hinweis darauf, dass der Nachweis bereits im Vorjahr vorgelegen hat. Den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 EUR erhalten Sie nach 65 Abs. 2 EStDV, * wenn im Behindertenausweis das Merkzeichen "Bl" (blind) oder "Hinweis" (hilflos) eingetragen ist oder * bei einem Bescheid über die Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe III) Hinweis Bei einer Behinderung zwischen 25 und 50 % ist zusätzliche Voraussetzung, dass * wegen der Behinderung eine Rente oder andere laufende Bezüge zustehen, alternativ ein entsprechender Anspruch durch eine Kapitalauszahlung abgefunden wurde oder * die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder * die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht * Steuer-Tipp Hat sich im Lauf des Jahres eine Veränderung bei dem Grad der Behinderung ergeben, so haben Sie Anspruch auf den jeweils höchsten Pauschbetrag. Die Pauschbeträge sind Jahresbeträge. Eine monatliche Kürzung kommt nicht in Betracht. Außergewöhnlichen Belastungen Absetzen können Sie die tatsächlich geleisteten Aufwendungen abzüglich erhaltener oder noch zu erwartender Erstattungen. Führerscheinkosten bei Geh- und Stehbehinderung: KFZ-Umrüstung sofern der Pauschbetrag nicht in Anspruch genommen wird, in jedem Fall Fahrtkosten Fahrtkosten Zu Ärzten/Apotheken, Urteil des FG Niedersachsen vom 9.11.2000, Az. 10 K14/00 Urlaub Körperbehinderter - Kosten für Begleitung steuerlich absetzen Körperbehinderte können die Kosten für eine Urlaubsbegleitung als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Dies stehe Personen, bei denen eine ständige Begleitung notwendig ist, zusätzlich zum Pauschalbetrag für Körperbehinderte zu, berichtet die Fachzeitschrift „Neue Wirtschaftsbriefe". Es gilt eine statistisch errechnete Höchstgrenze von 767 Büro (Aktenzeichen: HI R 58/98, Bundesfinanzhof München). Bis zu 924 Euro für Haushaltshilfe Schwer behinderte Steuerzahler können jedes Jahr bis zu 924 Euro für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Diese Regelung gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: III R 36/95) auch für hauswirtschaftliche Arbeiten des Lebensgefährten, der mit dem Behinderten in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, berichtet das Institut für Wirtschaftspublizistik, Dem Gericht zu Folge müssen die Partner keinen Dienst- oder Arbeitsvertrag abschließen. Bedingung ist jedoch, dass tatsächlich Zahlungen für Hausarbeiten geleistet werden. Das Finanzministerium hat den Abzug jedoch auf Fälle mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 beschränkt. Quelle: http://www.pamue.de/Nachteilsausgleiche.htm Link zu einem Steuermerkblatt für Eltern mit behinderten Kindern. http://www.bvkm.de/0-10/buecher,recht.html Download Steuermerkblattes als PDF Datei Zugriffe: 8316
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