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Herzlich Willkommen im kleinen, freundlichen STEBKE-ForumDieses Forum bietet Gelegenheit sich über Behinderungen und chronische Krankheiten (von Kindern) auszutauschen. Hier ist jeder Willkommen: "alte Hasen", aber auch Eltern, die erst seit kurzem mit der Erkrankung ihres Kindes konfrontiert sind. Im Austausch miteinander können alle voneinander profitieren. Das Forum bietet die Möglichkeit der Unterhaltung und des gemeinsamen Austauschs.
1. Behindertenausweis / SBA
Der Schwerbehindertenausweis Der Schwerbehindertenausweis ist beim Versorgungsamt zu beantragen. Das Versorgungsamt stellt anhand der Schwere der behinderungsbedingten Funktionsbeeinträchtigungen und den Grad der Behinderung (GdB) fest. Beträgt der GdB mindestens 50, so liegt eine Schwerbehinderung vor und es wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Liegt der GdB unter 50, so wird lediglich ein Bescheid über die Höhe des GdB ausgestellt. Das Versorgungsamt prüft außerdem, ob die Voraussetzungen für bestimmte Merkzeichen vorliegen, die im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden können und zur Inanspruchnahme bestimmter Nachteilsausgleiche berechtigen. Folgende Merkzeichen können im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden: • G : der Ausweisinhaber ist in seiner Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt • aG: der Ausweisinhaber ist außergewöhnlich gehbehindert • H: der Ausweisinhaber ist hilflos,weil er ständig fremder Hilfe bedarf • B: der Ausweisinhaber bedarf ständiger Begleitung • Bl: der Ausweisinhaber ist blind • Gl: der Ausweisinhaber ist gehörlos oder erheblich schwerhörig verbunden mit schweren Sprachstörungen • RF: der Ausweisinhaber erfüllt die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunk- gebührenpflicht [hr][hr] Der nachfolgende Überblick beschränkt sich auf die Darstellung einiger der wichtigsten Nachteilsausgleiche, die aufgrund des Schwerbehinderten- ausweises in Anspruch genommen werden können. Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, können beim Versorgungsamt für 60 Euro jährlich eine Wertmarke kaufen und damit öffentliche Nahverkehrsmittel unentgeltlich nutzen. Ist das Merkzeichen „H” oder „Bl” eingetragen, wird die Wertmarke auf Antrag unentgeltlich abgegeben. Kostenlos wird die Wertmarke ferner dann ausgegeben, wenn der zur unentgeltlichen Beförderung berechtigte schwerbehinderte Mensch für den laufenden Lebensunterhalt Leistungen nach dem SGB XII (also z.B. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) bezieht. Mit der Wertmarke können auch nicht zuschlagpflichtige Züge der Deutschen Bahn AG im Umkreis von 50 km um den Wohnort benutzt werden. Unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson Im öffentlichen Personenverkehr wird die Begleitperson des schwerbehinderten Menschen unentgeltlich befördert, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „B“ eingetragen ist. Zu beachten ist,dass das Merkzeichen „B“ nicht ausschließt, dass der behinderte Mensch öffentliche Verkehrsmittel auch ohne Begleitung nutzt. Parkerleichterung „aG“) und blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“) können vom Straßenverkehrsamt einen Parkausweis erhalten, der es ihnen beispielsweise erlaubt, ihr Kfz im eingeschränkten Halteverbot oder auf Parkplätzen zu parken, die durch ein Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet sind. Kann der schwerbehinderte Mensch nicht selbst den Pkw fahren, so ist ihm eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts auszustellen, dass der ihn jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer auf den betreffenden Stellplätzen parken darf. Befreiung von der Rundfunkgebühr Behinderte Menschen, denen das Versorgungsamt das Merkzeichen „RF“ zuerkannt hat, können beim Sozialamt eine Befreiung von den Fernseh- und Rundfunkgebühren beantragen. Eine Gebührenbefreiung kommt ferner für Personen in Betracht, die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beziehen. Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft wird die Befreiung allerdings nur dann gewährt, wenn der Haushaltsvorstand oder dessen Ehegatte zu dem genannten Personenkreis gehört oder ein anderer Haushaltsangehöriger nachweist, dass er allein das Rundfunkgerät zum Empfang bereit hält. Steuererleichterungen Nachteilsausgleiche in Form von Steuererleichterungen sind für behinderte Menschen insbesondere im Einkommenssteuergesetz und im Kraftfahr- zeugsteuergesetz vorgesehen. Steuervergünstigungen nach dem EStG Das Einkommenssteuergesetz (EStG) sieht verschiedene Steuer- erleichterungen für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen vor. So kann ein behinderter Mensch beispielsweise wegen der außer- gewöhnlichen Belastungen, die ihm unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen, einen Pauschbetrag (Behindertenpauschbetrag) in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Durch den Behindertenpauschbetrag werden die typischen Mehrauf- wendungen eines behinderten Menschen wie z.B. erhöhter Wäsche- verbrauch sowie die Kosten der Unterbringung in einem Heim usw. abgegolten. Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung • von 25 und 30 — 310 Euro • von 35 und 40 — 430 Euro • von 45 und 50 — 570 Euro • von 55 und 60 — 720 Euro • von 65 und 70 — 890 Euro • von 75 und 80 — 1.060 Euro • von 85 und 90 — 1.230 Euro • von 95 und 100 — 1.420 Euro Für behinderte Menschen, die hilflos sind (Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis) und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro. Der Pauschbetrag eines behinderten Kindes kann auf Antrag auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht selbst in Anspruch nimmt und die Eltern für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten. Neben dem Behindertenpauschbetrag können weitere außergewöhnliche Belastungen des behinderten Menschen gesondert in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Hierzu zählen z.B. Fahrtkosten und bestimmte krankheitsbedingte Kosten. Steuerpflichtige, die einen pflegebedürftigen Angehörigen in dessen oder der eigenen Wohnung pflegen, ohne hierfür Einnahmen zu erhalten, können zum Ausgleich ihrer pflegebedingten Aufwendungen einen Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro in der Einkommens- steuererklärung geltend machen. Als Einnahme wird dabei grundsätzlich auch das Pflegegeld angesehen, das der Pflegebedürftige von seiner Pflegeversicherung erhält und an den Angehörigen zu dessen eigener Verfügung weitergibt (z.B. um dessen Pflegedienstleistungen zu vergüten). Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Ausnahme: Das Pflegegeld, das Eltern eines behinderten Kindes für ihr Kind erhalten, zählt unabhängig von der Verwendung nicht zu den Einnahmen. Voraussetzung für die Geltendmachung des Pflegepauschbetrages ist ferner, dass der Pflegebedürftige hilflos, also ständig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Diese Voraussetzung kann durch das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis oder durch die Einstufung in die Pflegestufe III nachgewiesen werden. Steuervergünstigungen nach dem KraftStG Schwerbehinderte Menschen,die ein Kraftfahrzeug halten, können aufgrund des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Kraft- StG) die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer oder eine Ermäßigung beantragen, wenn das Fahrzeug nur im Zusammenhang mit ihrer Fortbewegung oder der Führung ihres Haushalts benutzt wird. Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung steht dem schwerbehinderten Menschen nur auf schriftlichen Antrag zu, der gleichzeitig mit der Zulassung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde oder unmittelbar beim Finanzamt gestellt werden kann. Von der Kraftfahrzeugsteuer in vollem Umfang befreit sind Fahrzeuge, die von schwerbehinderten Menschen gehalten werden, die hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind. Die Behinderung ist durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H, Bl oder aG nachzuweisen. Die Kraftfahrzeugsteuer ermäßigt sich um 50 Prozent für schwerbehinderte Menschen, die infolge der Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G) oder gehörlos (Merkzeichen Gl) sind, sofern die genannten Personen auf ihr Recht zur unentgeltlichen Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln verzichtet haben. Die Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen können unter den genannten Voraussetzungen auch von minderjährigen Kindern in Anspruch genommen werden. In diesem Fall muss das Fahrzeug auf den Namen des behinderten Kindes zugelassen werden und darf von den Eltern nur für Fahrten benutzt werden, die im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des behinderten Kindes stehen. Gesetzestext: http://bundesrecht.juris.de/schwbawv/index.html Zugriffe: 8625
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